Ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe

Pflegekasse: Kreis informiert zum Anerkennungsverfahren

KREIS GROSS-GERAU – Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause leben, werden häufig von ihrem privaten Umfeld ehrenamtlich unterstützt. Nachbar*innen übernehmen z. B. Einkäufe und Besorgungen oder unterstützen bei den Arbeiten im Haushalt. Damit Pflegebedürftige (Pflegegrad 1-5) in diesen Fällen auf den Entlastungsbetrag der Pflegekasse von bis zu monatlich 125 Euro zurückgreifen können, besteht die Möglichkeit, Nachbarschaftshelfer*innen zu beauftragen. Diese müssen sich behördlich anerkennen lassen.

Voraussetzungen für eine behördliche Anerkennung

Diese Anerkennung ist ab 1. Oktober 2022 erforderlich und wird beim Kreis Groß-Gerau ausgestellt. Voraussetzung ist, dass Nachbarschaftshelfer*innen mit der pflegebedürftigen Person weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind noch mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben. Es dürfen höchstens drei pflegebedürftige Personen je Kalendermonat unterstützt werden. Außerdem müssen Helfende an einem Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen haben, der nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

Für die Tätigkeit als Nachbarschaftshelfer*in kann eine Aufwandsentschädigung verlangt werden. Diese soll sich am gesetzlichen Mindestlohn orientieren.

Informationen zum Anerkennungsverfahren und Formulare finden sich im Internet: www.kreisgg.de/familie/senioren/angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag-nach-45a-sgb-xi. Bei Fragen zum Thema steht der Fachdienst Sozialplanung der Kreisverwaltung Groß-Gerau bereit. Ansprechperson ist Corinna Koban, Telefon 06152 98984056, E-Mail c.koban@kreisgg.de.

(PS)

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